Privatkunden

Staatliche Belastungen

Gültigkeit ab 1.1.2024

Stromsteuer

Deutschlandweit einheitliche Verbrauchssteuer auf elektrische Energie.

Umlage nach KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)

Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Wirkungsgrad erreicht. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten zur Vergütung einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Die Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf alle Verbraucher umgelegt.

Umlage nach § 19 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung)

Stromintensive Unternehmen können sich unter bestimmten Bedingungen von der Zahlung des Netzentgelts ganz oder teilweise befreien lassen. Die Kosten werden gemäß § 19-Umlage auf private Verbraucher und kleinere Unternehmen umgelegt.

Offshore-Netzumlage

Mit der Umlage nach § 17 f Energiewirtschaftsgesetz sollen den Offshore-Windpark-Betreibern die finanziellen Schäden ausgeglichen werden, die durch einen verspäteten Anschluss der Windparks an das Stromnetz entstehen. Ab 2019 sind auch die Kosten für die Netzanbindung von Offshore-Windparks enthalten. Die Kosten werden gemäß Offshore-Netzumlage an alle Verbrauchern weitergegeben.

Konzessionsabgabe

Abgabe an die Kommune für die Mitbenutzung öffentlicher Verkehrswege durch Stromleitungen.